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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen

    | Eine verdeckte Einlage einzelner Gesellschafter in eine Personengesellschaft kann zu einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 S. 1 ErbStG zugunsten der übrigen Gesellschafter führen, wenn sie ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt. Daran hat auch die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit von Gesamthandsgemeinschaften nichts geändert (FG Baden-Württemberg 1.3.17, 7 V 2515/16, Beschluss; Beschwerde nicht zugelassen). |

     

    Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Umstrukturierung eines Immobilienvermögens aus dem Privatvermögen eines Ehepaars auf eine Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, an der auch die Kinder beteiligt waren. Wegen einer verdeckten Einlage des Ehemannes hatte das FA gegen die Ehefrau Schenkungsteuer festgesetzt.

     

    Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids lehnte das FG ab: Auch nachdem der BGH die GbR als teilrechtsfähig angesehen habe, sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln und damit deren Gesellschafter die Bereicherungsempfänger. Sei eine Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergebe eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen seien. Die Personengesellschaft sei von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht - wie eine juristische Person - zu trennen. Gehe deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft über, werde dieses stets gesamthänderisches Vermögen der Gesamthänder, die allein durch den Vermögensübergang bereichert werden. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG seien daher als Zuwendung an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG zu werten.

     

    Die Zuwendung sei auch unentgeltlich gewesen. Eine der Schenkungsteuerpflicht entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung sei nicht erkennbar. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG sei nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil sich die Gewinnverteilung an der Beteiligungshöhe orientiert habe und Nachschusspflichten, insbesondere für die Kinder der Eheleute, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren. Es habe auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen gegeben, die die verdeckten Einlagen der Eheleute wieder aufgewogen hätten.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine (Teil-)Rechtsfähigkeit ebenso wie eine Aktiv- und Passivlegitimation im Zivilprozess (BGH 29.1.01, II ZR 331/00) und eine Grundbuchfähigkeit (BGH 4.12.08, V ZB 74/08 und BGH 20.5.16, V ZB 142/15) zuerkannt.

     
    Quelle: ID 44666973