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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspende an Stiftung

    | Haben Gesellschafter einer GmbH als einzige Stifter eine gemeinnützige Stiftung gegründet und leistet auch die GmbH in der Folge Sachspenden an die Stiftung, so können diese Sachspenden als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an ihre Gesellschafter anzusehen und der Spendenabzug bei der GmbH (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) zu versagen sein (FG Köln 21.3.18, 10 K 2146/16; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt verfolgte die Stiftung mit gespendeten Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgabenrechts. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass auch die GmbH von ihr erworbene Kunstwerke an die Stiftung gespendet und für diese Aufwendungen den Betriebsausgaben- bzw. Spendenabzug geltend gemacht hatte. Der Prüfer sah die Stiftung im Verhältnis zu den Gesellschaftern der GmbH als nahestehende Person an und wertete daher die Sachspenden als vGA der GmbH an ihre Gesellschafter mit der Folge, dass die Gesellschafter die vGA als Teileinkünfte gemäß § 20 EStG zu versteuern hatten und die Körperschaftsteuer bei der GmbH entsprechend erhöht festgesetzt wurde. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Zuwendung an einen Dritten der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter gleich, wenn die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in diesem Sinne wird angenommen, wenn der Dritte eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist. Zur Begründung des „Nahestehens“ reicht jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Ungeklärt ist, ob sich eine andere Bewertung daraus ergeben könnte, dass es sich bei einer Stiftung um eine verselbstständigte Vermögensmasse zur Erreichung des Stiftungszwecks handelt, an der die Gesellschafter der GmbH - trotz ihrer Organstellung als Stiftungsvorstände - nicht mitgliedschaftlich berechtigt waren. Hier bleibt die höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Bis dahin sollten in vergleichbaren Fällen die Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45480930