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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht kostendeckende Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

    | Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn und soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vermietung liegt bereits darin, dass es regelmäßig nicht zum Geschäftsfeld einer Kapitalgesellschaft gehört, Einfamilienhäuser zu erwerben und zu privaten Wohnzwecken zu vermieten (FG Köln 20.8.15, 10 K 12/08, Rev. BFH I R 71/15, Einspruchsmuster).

     

    Die Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung bei Wohnraumüberlassung besteht immer dann, wenn die vereinbarte Miete die Kostenmiete unterschreitet und deshalb als unangemessen niedriges Entgelt angesehen wird. Diese Kostenmiete scheint sich in der Finanzrechtsprechung als Vergleichsmaßstab für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vermietung - unabhängig von der Ausstattung des überlassenen Wohnraums (aufwändig oder normal) - herauszubilden (so schon BFH 17.11.04, I R 56/03, BFH/NV 05, 793; FG Köln 13.3.14, 10 K 2606/12 und FG Köln 22.1.15, 10 K 3204/12, Rev BFH I R 12/15).

     

    Umstritten bleibt jedoch, ob es nicht (nur) darauf ankommt, ob die Gesellschaft als Vermieterin ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt, sondern die gesellschaftsrechtliche Veranlassung bereits in der Art des Geschäftsfeldes (Erwerb und private Vermietung eines EFH) liegt. Setzt sich diese Auffassung in den Revisionsverfahren durch, würde dies eine erhebliche Verschärfung des Problems bedeuten.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Vermeidung von Steuerschäden ist gegenwärtig anzuraten, von nicht die Kosten deckenden Wohnraumüberlassungen abzusehen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind jedenfalls Einspruch und Klage gegen entsprechende Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 43868490