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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    VGA auch bei Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person

    | Ein Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person steht nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein (28.11.19, 1 K 88/16; Rev. BFH I R 9/20, Einspruchsmuster ) der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre. |

     

    Das FG geht davon aus, dass für die Annahme einer vGA grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse bzw. rein subjektive Entschuldigungsgründe bestehen wie etwa die Unerfahrenheit des Handelnden. Es bedarf danach weder der Absicht, Gewinne verdeckt auszuschütten noch eines entsprechenden Ausschüttungsbewusstseins.

     

    Im Streitfall kam es zu einer irrtümlichen Zulassung der Geschäftsführerin einer GmbH zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung.

     

    PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH hier positioniert. Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens könnten sich hier Anhaltspunkte für eine Abwehrberatung in Fällen der vGA ergeben. In vergleichbaren Konstellationen sollten betroffene Steuerbescheide bis zur Entscheidung des BFH in verfahrensrechtlich geeigneter Weise offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46569500