· Nachricht · Körperschaftsteuer
Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
| Das FG Münster (26.5.23, 4 K 3618/18 E; Rev. BFH VIII R 17/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Kapitalabfindung einer zu Gunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bestehenden Pensionszusage dann nicht zu einer vGA führt, wenn die Abfindung dazu dient, eine (unmittelbar drohende) Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu beseitigen. In einem solchen Fall sei von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, sofern eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vorliege, die auch tatsächlich durchgeführt werde. Die Abfindung der Pensionsverpflichtung erfolgte zudem aus Sicht des FG im Streitfall als entgeltliches Austauschgeschäft (Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionszusage gegen Abfindungszahlung) und hielt einem Fremdvergleich stand. |
PRAXISTIPP | Anhand der vorliegenden Entscheidung lässt sich für die Gestaltungs- als auch Abwehrberatungspraxis beispielhaft entnehmen, wie der gerichtliche Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung einer vGA wegen einer vorzeitigen Ablösung einer Pensionsverpflichtung durch eine Abfindung ist. Hierauf aufbauend werden Besonderheiten für eine sanierungsbedingte „Entsorgung“ einer Pensionszusage herausgearbeitet (vgl. Anm. Dominik; EFG 23, 1228, 1234). Da der BFH nun höchstrichterlich zu dieser konkreten Sanierungsmaßnahme Stellung nimmt, sollte die Gestaltungs- und Abwehrberatung den Ausgang des Revisionsverfahrens im Auge behalten. Da mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, ist bis auf Weiteres das Einlegen eines Einspruchs gegen betroffene Steuerbescheide verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens geboten. |