· Nachricht · Lohnsteuer
Kein (Werbungskosten-)Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für eigene Lohnsteuer
| Wer als Geschäftsführer einer GmbH für nicht abgeführte, ihn selber betreffende Lohnsteuer haftet, kann nach Auffassung des FG Hessen (19.11.19, 6 K 360/18; Rev. BFH VI R 19/20, Einspruchsmuster ) seine diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG (u. a. für Steuern vom Einkommen) steht dem danach nicht entgegen, denn bei den streitgegenständlichen Aufwendungen des Geschäftsführers handelt es sich um die Entrichtungsschuld der von ihm vertretenen GmbH nach § 43 S. 2 AO i. V. m. § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dabei könne dahinstehen, dass nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG der Arbeitnehmer der Schuldner der Lohnsteuer sei. |
PRAXISTIPP | Obwohl bereits zuvor das FG Köln (20.10.92, 8 K 4449/88) und das FG Niedersachsen (18.3.93, XI 264/88) ebenfalls für die Fallkonstellationen den Werbungkostenabzug zugelassen hatten, verweigern die Finanzämter weiterhin mit Blick auf die fehlende höchstrichterliche Klärung den Abzug. Steuerlichen Beratern bleiben daher weiterhin nur die Geltendmachung des Werbungskostenabzugs für die eigene Lohnsteuer des Geschäftsführers und ‒ bei zu erwartendem Widerstand der Finanzämter ‒ die Anfechtung der betroffenen Steuerbescheide. |