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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung

    | Neu vereinbarte Zuschüsse des Arbeitgebers werden nicht i. S. des § 40 Abs. 2 S. 2 EStG bzw. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet, wenn bloß eine Gehaltsumwandlung vorliegt und gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzukommt (FG Düsseldorf 24. 5.18, 11 K 3448/15 H [L], Rev. BFH VI R 32/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall ging es um Zuschüsse, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grundlage einer neu getroffenen Vereinbarung leistete. Dabei wurde der bisherige Bruttolohn herabgesetzt und die bislang zusätzlich zum Barlohn erbrachten zweckgebundenen Zusatzleistungen von verpflichtenden in freiwillige Zusatzleistungen umgewandelt. Die LSt-Außerprüfung sah in dieser Vereinbarung lediglich eine Entgeltumwandlung mit der Folge, dass die Zuschüsse nicht der pauschalen Lohnversteuerung unterworfen werden konnten. Der Kläger wandte sich gegen den daraufhin ergangenen LSt-Haftungsbescheid und trug vor, dass für die Frage, ob ein zusätzlicher oder ein ohnehin geschuldeter Lohn vorliege, auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung abzustellen sei und die zu diesem Zeitpunkt geltende arbeitsrechtliche Situation zu überprüfen sei. Unerheblich sei, welchen Lohn der Arbeitgeber in der Vergangenheit geschuldet habe. FA und FG folgten dem nicht.

     

    PRAXISTIPP | Die Nutzung von LSt-Pauschalierungsmöglichkeiten oder gar Steuerbefreiungsvorschriften im Wege der Gehaltsumwandlung ist ein beliebtes und gleichzeitig streitanfälliges Gestaltungsmittel. Die Rechtslage ist unklar. Im Streitfall folgte das FG der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (23.11.16, 2 K 1180/16, Rev. BFH VI R 21/17), welches die Auffassung vertritt, dass das Zusätzlichkeitserfordernis nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung erfüllt werden könne. Das FG Münster (28.6.17, 6 K 2446/15 L, EFG 17, 1598; Rev. BFH VI R 40/17, Einspruchsmuster) ist jedoch gegenteiliger Auffassung. Danach sind auch Fälle der Gehaltsumwandlung als nicht schädlich anzusehen, solange aus vereinbartem Arbeitslohn freiwillige Gehaltsbestandteile werden. In den vorgenannten Revisionsverfahren hat der BFH nun die Möglichkeit, für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten sie entsprechende LSt-Haftungs- bw. LSt-Rückforderungsbescheide offenhalten.

     
    Quelle: ID 45541020