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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aufgrund von Sammelbescheiden nach § 28f SGB IV kein Arbeitslohn

    | Bei Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als solche nach der Rechtsprechung des BFH zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils und damit zum Arbeitslohn (BFH 13.9.07, VI R 54/03, BStBl. II 08, 58). In Abgrenzung dazu hat das FG Köln aktuell entschieden, dass die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung über pauschalierte Summenbescheide gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV nicht zu Arbeitslohn führt mit der Folge, dass ein diesbezüglicher Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid rechtswidrig ist (FG Köln 24.1.20, 1 K 1041/17, EFG 20, 728; Rev. BFH VI R 27/20, Einspruchsmuster). |

     

    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung führt das FG an, dass wegen der (pauschalen) Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge anhand der gezahlten Arbeitsentgelte (Lohnsummen) keine individuelle Zuordnung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte auf die einzelnen Arbeitnehmer möglich ist. Es fehle an einem eigenen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers und an einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung beim Arbeitnehmer.

     

    Im Streitfall hatte der Arbeitgeber Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer („Get-together bei Schulungen“) auf eigenen Antrag hin pauschal nach § 37b EStG (Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen) besteuert. Diesbezüglich gab es eine Vereinbarung mit der DRV Bund, dass die Zuwendungen nicht individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden, sondern die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide gem. § 28f Abs. 2 SGB IV erfolgt.

     

    PRAXISTIPP | Die Frage, ob die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aufgrund von Summenbescheiden nach § 28f SGB IV zu Arbeitslohn führt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Einspruch und ggf. Klage gegen entsprechende Lohnsteuernachentrichtungsbescheide sind daher geboten.

     
    Quelle: ID 46712498