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Pauschalierung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds
| Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen nach Auffassung des FG Hamburg (14.3.24, 6 K 109/20; Rev. BFH VI R 13/24, Einspruchsmuster ) keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar. |
Zur Unterscheidung zwischen Sach- und Barlohn führt das FG in der Begründung Folgendes aus: Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vor. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.
PRAXISTIPP | Da die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision auch eingelegt wurde, kann der BFH nun höchstrichterlich klären, ob es sich bei den für ausländische Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberbeiträgen an ausländische Pensionsfonds um Arbeitslohn in Form von Sachlohn handelt, der gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Diese Rechtsfrage dürfte für viele Arbeitgeber, die auch ausländische Arbeitnehmer beschäftigen und für diese Beiträge zu ausländischen Pensionsfonds entrichten, interessant sein. Dies dürfte von allem in international agierenden Konzernstrukturen vorkommen. Steuerliche Berater solcher Arbeitgeber sollten bei Ablehnung der Lohnsteuerpauschalierung im Rahmen von Lohnsteuernachforderungs- oder -haftungsbescheiden hiergegen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren beantragen. |