09.03.2020 · Fachbeitrag · Lohnsteuerhaftung
Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte
| Nach § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 EUR abzuschließen und diese während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Umstritten ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für den Abschluss einer über die Mindestdeckungssumme hinausgehende Berufshaftpflichtversicherung des abgestellten Rechtsanwalts zu Arbeitslohn führen (FG Nürnberg 27.2.19, 5 K 1199/17, EFG 19, 979; Rev. BFH VI R 32/19, ). |
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