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  • · Fachbeitrag · Mittelbare Schenkung

    Wer bekommt die AfA für die vermietete Immobilie?

    | Bei der mittelbaren Schenkung vermieteter Immobilien kann zwar die Steuerverschonung von 10 % gemäß § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG gewährt werden. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist aber die AfA nicht gesichert. Jedoch hat das FG Niedersachsen entschieden, dass dem Beschenkten die Gebäude-AfA zusteht, weil § 11d Abs. 1 EStDV greift ( FG Niedersachsen 17.3.15, 13 K 156/13, Rev. BFH IX R 26/15, Einspruchsmuster). |

     

    Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten Geld zur Verfügung stellt und bestimmt, mit dem Geld eine bestimmte Immobilie zu erwerben oder zu bebauen. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist das Grundstück Gegenstand der Schenkung. Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, gewährt die Finanzverwaltung dem Beschenkten keine Gebäudeabschreibung als Werbungskosten. Denn weder hat der Beschenkte eigene Anschaffungskosten, noch greift § 11d Abs. 1 EStDV, da der Schenker nie Eigentümer der Immobilie war.

     

    Anders sieht das jedoch das FG Niedersachsen: Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist der Schenker zumindest für eine logische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden und hätte für diese Sekunde Gebäudeabschreibung geltend machen dürfen. Deshalb greift auch § 11d Abs. 1 EStDV - und der Rechtsnachfolger des Schenkers kann die Abschreibung fortführen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Köln (10.8.06, 10 K 4657/04, rkr.) ging ebenfalls davon aus, dass bei der mittelbaren Grundstücksschenkung die AfA mangels eigener Anschaffungskosten zu versagen ist und § 11d EStDV nicht zur Anwendung kommt (Kulosa in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 6 Rn. 134).

     
    Quelle: ID 43797308