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  • · Nachricht · Mitunternehmerschaft

    Übergang des Eigentums an einem Kommanditanteil

    | Der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung richtet sich nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Er entscheidet damit grundsätzlich über die letztmalige Zurechnung des Mitunternehmeranteils beim Veräußerer sowie den Beginn der Mitunternehmerstellung beim Erwerber. Danach bestimmt sich auch die Ermittlung und Zurechnung von Veräußerungsgewinnen beim Veräußerer ( FG Hamburg 2.2.15, 6 K 277/12, Rev. BFH IV R 15/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Laut Sachverhalt wurden zunächst 75 % des Kommanditkapitals zum 31.1.00 und die restlichen 25 % zum 31.1.01 verkauft. Streitig war, ob das wirtschaftliche Eigentum am Mitunternehmeranteil bereits zum 31.1.00 oder erst zum 31.1.01 vollständig auf den Erwerber übergegangen war.

     

    Nach Meinung des FG erfolgte die Veräußerung der Kommanditanteile im Jahr 2000 zu 100 %: Maßgebend für den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist unabhängig von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft oder den Modalitäten der Kaufpreisermittlung und Kaufpreisentrichtung die Übertragung des zivilrechtlichen oder - wenn dieses früher übergeht - des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zwar erfolgte die Abtretung der Kommanditanteile von 25 % bürgerlich-rechtlich rechtswirksam zum 31.1.01. Aus den von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen über den Verkauf und die Abtretung der Kommanditanteile von 25 % ergibt sich aber, dass das wirtschaftliche Eigentum daran bis zum 31.12.00 auf die K-AG übergegangen ist:

     

    • Zum einen hatte die Erwerberin mit der Genehmigung durch das Bundeskartellamt eine rechtlich geschützte Erwerbsposition erworben. Lediglich die Eintragung in das Handelsregister war nach Erreichen des zweiten Übergangsstichtags (31.1.01) für den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an den erworbenen Anteilen von 25 % noch erforderlich.

     

    • Zum anderen waren die mit dem 25-%-Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung bis zum 31.12.00 auf die K-AG übergegangen. Für die Veräußerung eines Kommanditanteils bedeutet der Übergang der wesentlichen Rechte aber, dass der Kommanditist seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber der Kommanditanteile in diese Stellung eintritt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird ein Mitunternehmeranteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht auch das wirtschaftliche Eigentum nicht vor Eintritt der Bedingung über, wenn das für den Eintritt der Bedingung vorgesehene Ereignis nicht allein vom Erwerber bestimmt werden kann und beispielsweise in Abhängigkeit vom Verhalten eines Dritten steht (vgl. BFH 25.6.09, IV R 3/07, BStBl II 10, 182; Patt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 16 EStG Rz. 300).

     
    Quelle: ID 43432590