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  • · Nachricht · Modernisierung/Instandsetzung

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeinde bei nicht begünstigtem Neubau nach § 7h EStG in Sanierungsgebiet

    | Bei der Bescheinigung nach §§ 7h, 10f EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Danach kann die Gemeinde die Frage abschließend und bindend prüfen, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt. Ob sie das getan hat, hängt vom konkreten Inhalt der Bescheinigung ab, der im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (FG Sachsen 2.7.14, 2 K 445/14, Rev. BFH IX R 17/15 ). |

     

    Streitig ist, ob die Klägerin erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG und Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG in Anspruch nehmen kann oder ob es sich um einen Neubau handelt. Nach § 7h EStG kann der Steuerpflichtige bei einem in Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 177 BauGB absetzen. Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist (§ 7h Abs. 2 EStG).

     

    Bei der Bescheinigung nach §§ 7h, 10f EStG handelt es sich grundsätzlich zwar um einen Grundlagenbescheid nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO. Danach kann die Gemeinde auch die Frage abschließend und damit bindend prüfen, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, d.h. welche Sachverhaltselemente sie der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt aber vom jeweils konkreten Inhalt der Bescheinigung ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.

     

    Hier hatte die Gemeinde in der Bescheinigung festgehalten, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten prüft.

     

    Damit fällt die Entscheidung über die übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale in die Zuständigkeit der Finanzbehörden und die Gemeinde hat keine abschließende Entscheidung, so auch nicht zur Frage, ob es sich steuerrechtlich um ein instandgesetztes Gebäude oder einen Neubau handelt, getroffen. Ein Steuerpflichtiger durfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass insoweit eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.

    Quelle: ID 43384059