Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Neues Reisekostenrecht

    Kürzung des Verpflegungsmehraufwands bei Arbeitnehmers ohne erste Tätigkeitsstätte

    | Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG). Eine solche Kürzung des Verpflegungsmehraufwands soll auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte erfolgen (FG Niedersachsen 2.7.19, 15 K 266/16, EFG 19, 1537; Rev. BFH VI R 27/19, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Streitfrage ist Gegenstand einiger ruhender Einspruchsverfahren von Seeleuten. Darüber hinaus sind alle Arbeitnehmer von der Rechtsfrage betroffen, die ohne ortsfeste Tätigkeitsstätte ihre Arbeit an Bord von Fahrzeugen ausführen und bei mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnort von ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten unentgeltlich verpflegt werden. Allgemeine Bedeutung hat darüber hinaus die Frage, ob eine Kürzung auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht einnimmt (vgl. Anmerkung von Haep, EFG 19, EFG 2019, 1537, 1539). Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Streitfragen sollte der steuerliche Berater in Fällen, in denen der Arbeitnehmer über keine ortsfeste Tätigkeitsstätte verfügt bzw. unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeit nicht eingenommen hat, den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen einstweilen weiterhin geltend zu machen und bei Ausbleiben des Abzugs Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

     
    Quelle: ID 46170416