· Fachbeitrag · Pauschale Lohnversteuerung
Einbeziehung von Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung
| Das FG Münster hat entschieden, dass auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen sind. Hierzu zählen etwa Aufwendungen für die Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer. Nicht einzubeziehen sind allerdings nach Auffassung des FG Werbemittel. Denn der Einsatz von Werbemitteln des Veranstalters stellt aus Sicht des Veranstaltungsteilnehmers keinen geldwerten Vorteil und damit keine Zuwendung an ihn dar (FG Münster 27.11.18, 15 K 3383/17 L; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |
Nach Auffassung des FG kommt eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden.
PRAXISTIPP | Die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der ESt zur Wahl (vgl. BFH 16.10.13, VI R 57/11, BStBl II 15, 457). Entscheidend ist im Einzelfall, ob es sich um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt hat, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde (dann Einbeziehung der Aufwendungen für äußeren Rahmen). |