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  • · Nachricht · Personengesellschaften

    Angemessenheit der Vergütung für Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG an die Komplementär-GmbH

    | Erhält eine nicht am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH eine Vergütung für die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung, hat jedoch selber keinen Personalaufwand für die geschäftsführenden Gesellschafter, ist die Vergütung trotzdem nicht unangemessen (FG Münster 23.2.18, 1 K 2201/17 F, Rev. BFH IV R 11/18 ). |

     

    Die Komplementär-GmbH erhielt eine Vergütung von 200.000 EUR für die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann nicht direkt durch die Komplementär-GmbH erfolgen, sondern wird von deren Gesellschafter-Geschäftsführern übernommen, die zeitgleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind. Ein Geschäftsführergehalt haben sie von der Komplementär-GmbH nicht erhalten. Das FA sah darin steuerliche Gestaltungsgründe, da die Komplementär-GmbH Körperschaftsteuer von 15 % entrichtete, während eine Zurechnung der Geschäftsführervergütung direkt an die Kommanditisten eine Einkommensteuerbelastung von 42 % auslöst. Angemessen sei eine Haftungsvergütung von 5 % des Stammkapitals für die Komplementär-GmbH. Die steuerliche Gewinnverteilung wurde entsprechend geändert.

     

    Das FG widersprach dieser Sichtweise. Die steuerrechtliche Gewinnverteilung orientiert sich an der handelsrechtlichen Gewinnverteilung, solange allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft maßgebend sind. Eine steuerrechtliche Abweichung kann nur erfolgen, wenn wirtschaftliche oder familiäre Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und erkennbar ist, dass darauf die Gewinnverteilung beruht. Im Streitfall sind solche Gründe nicht zu erkennen.

     

    PRAXISTIPP | Die Angemessenheit der Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung ist daran zu orientieren, welche Aufwendungen der Komplementär-GmbH im Drittvergleich entstehen würden. Maßgebend ist dabei die Vergütung, die einer aus fremden Gesellschaftern bestehenden Komplementär-GmbH zugebilligt worden wäre. Dass es tatsächlich keine Geschäftsführervergütung an die Gesellschafter-Geschäftsführer gibt, ist eine Regelung innerhalb der Komplementär-GmbH. Die Rechtsbeziehung der GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH wird davon nicht berührt. Es ist durchaus üblich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Arbeitsleistung nicht im Rahmen eines Dienstvertrags, sondern als gesellschaftsrechtliche Leistung erbringen. Diese Leistung ist keine verdeckte Einlage in die Komplementär-GmbH, da nur Wirtschaftsgüter einlagefähig sind.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45307179