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  • · Nachricht · Private Kfz-Nutzung

    Steuerliche Behandlung einer einmaligen Zuzahlung zu den Anschaffungskosten

    | Eine Zuzahlung, die ein Arbeitnehmer in einer Summe zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz leistet, ist nach einem Urteil des FG Niedersachsen auf die vereinbarte Nutzungsdauer des Kfz gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde (FG Niedersachsen 16.4.18, 9 K 162/17; Rev. BFH VI R 18/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die Lohnversteuerung erfolgte pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz i. H. von 2 % des Arbeitsentgelts. Das monatliche Arbeitsentgelt i. H. von 449 EUR setzte sich zusammen aus einem Barlohn von 75 EUR und dem geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung, berechnet nach der 1 %-Regelung, i. H. von 374 EUR (574 EUR abzgl. vom Kläger gezahlter Zuschuss von 200 EUR). Dabei verteilte der Arbeitgeber die einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten i. H. von 20.000 EUR auf die vereinbarte Nutzungszeit von 96 Monaten. Das FA minderte dagegen den geldwerten Vorteil in den jeweiligen Monaten bis auf 0 EUR mit der Folge, dass die Zuzahlung mit dem Streitjahr aufgebraucht war und die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung überschritten wurde.

     

    PRAXISTIPP | Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 EUR angerechnet werden (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 und 3 LStR). Bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen soll ebenso zu verfahren sein (vgl. hierzu auch BMF 4.4.18, IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 18 S. 59 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer; Tz. 9). Setzt sich die Auffassung des FG beim BFH durch, kann z. B. über eine Vereinbarung einer Nutzungszeit und eine entsprechende gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung ein monatliches Unterschreiten der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte gewährleistet werden. Barentgelt zuzüglich geldwerten Vorteils abzüglich monatlicher Zuzahlung dürfen dann die Entgeltgrenze nicht überschreiten.

     
    Quelle: ID 45410872