· Nachricht · Private Nutzung eines Betriebs-Pkw
Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz auch bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau?
| Nach aktueller finanzgerichtlicher Rechtsprechung (FG Münster 11.5.17, 13 K 1940/15 E,G, EFG 17, 1083; 21.6.17, 7 K 3919/14 E) kann sich ein Steuerpflichtiger zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug z.B. aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang hat das Niedersächsische FG nun entschieden, dass der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden kann, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt (FG Niedersachsen 20.3.19, 9 K 125/18; NZB BFH VIII B 61/19, Einspruchsmuster ). |
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH über die Zulassung der Revision im NZB-Verfahren den Streitfall an sich zieht, um die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. Der Besprechungsfall zeigt jedenfalls, dass es eine 100%ige Sicherheit bei ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher Privatnutzung eines Firmen-Pkw nur gibt, wenn zeitnah ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Allein die Behauptung, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, wird in der Regel nicht ausreichen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BFH 13.12.11, VIII B 82/11, BFH/NV 12, 573).
PRAXISTIPP | Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung muss man selbst dann mit einem Aufgreifen der Problematik durch die Finanzämter rechnen, wenn diese den fehlenden Ansatz eines geldwerten Vorteils über Jahre akzeptiert hatten. Eine Bindungswirkung entsteht dadurch im Regelfall nicht. Im vergleichbaren Konfliktfall bleiben daher nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine großzügigere BFH-Rechtsprechung. |