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  • · Nachricht · Privates Veräußerungsgeschäft

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

    | Die Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG greift nach einem Urteil des FG Köln auch dann für die gesamte Wohnung, wenn innerhalb der zehnjährigen Frist eine weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung veräußert wird, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet (FG Köln 20.3.18, 8 K 1160/15; Rev. BFH IX R 11/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hat dabei den in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG verwendeten Begriff der ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als „zeitlich ausschließlich“ und nicht als „räumlich ausschließlich“ verstanden. Im Übrigen sei es nicht gerechtfertigt, das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gemäß § 23 EStG wie ein eigenes Wirtschaftsgut zu behandeln und entsprechend den darauf entfallenden Gewinn bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen zu besteuern. Im Streitfall betrug die Fläche des Arbeitszimmers 25 qm (= 19,23 % Anteil an der Gesamtwohnfläche). Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer im Rahmen seiner Lehrertätigkeit an 2 bis 3 Tagen in der Woche.

     

    PRAXISTIPP | Wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs.1 EStG zu behandeln ist, ist umstritten. Die Finanzverwaltung und ein Teil der Literatur gehen davon aus, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist (BMF 5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 00, 1383, Tz 21; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 EStG, Rz. 18; Musil in Hermann/Heuer/Raupach, § 23 EStG, Rz 130). Wie das FG geht eine Gegenmeinung in der steuerlichen Literatur davon aus, dass das häusliche Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung generell nicht schadet (Wensmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 23 EStG, Anm. B 53; ähnlich: T. Carlé in Korn, § 23 EStG, Rz. 39). Die Rechtsfrage dürfte wegen der Breitenwirkung große praktische Bedeutung haben. Da weiterhin mit Widerstand der FAs zu rechnen ist, sind Einspruch und ggf. Klage bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens geboten.

     
    Quelle: ID 45410873