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Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen
| Das FG Münster (21.10.24, 1 V 1757/24 E, Einspruchsmuster ) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. |
Im Streitfall hatte der Antragsteller bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus erzielt und seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend. Das FA erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17.7.23 (BStBl. I 23, 1494) ab, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung. Das FG sah das zumindest bei summarischer Prüfung anders. Danach sind die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 S. 28 EStG zwar steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten. Eine gegenteilige Regelung enthält nach Ansicht des FG auch das vom FA angeführte BMF-Schreiben vom 17.7.23 nicht. Dieses stelle vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
PRAXISTIPP | Zu der streitentscheidenden Rechtsfrage, wie im Rahmen des § 3c Abs. 2 EStG der „wirtschaftliche Zusammenhang“ zu definieren ist, und weiteren streitigen Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG (Auswirkungen auf die Bildung eines in 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrags und die Frage der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Auslösung stiller Reserven bei Betriebsaufspaltungen) sind bereits diverse Verfahren bei den FG anhängig oder werden bald anhängig gemacht. Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfragen sind daher Einsprüche und ggf. Klagen gegen betroffene Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide geboten. |