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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

    | Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters ist keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft und löst deshalb keine Schenkungsteuer aus (FG Münster 24.10.13, 3 K 103/13 Erb, Rev. BFH II R 44/13 ).

     

    Im Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest.

     

    Nach Ansicht des FG kann es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit diesem Urteil ist das FG einer Entscheidung des BFH (30.1.13, II R 6/12) gefolgt. Der BFH hatte sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.3.12, BStBl I 12, 331, Abschn. 2.6.2, ähnlich Gebel in Troll/ Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 191 f.; Weinmann in Moench/ Weinmann, § 7 ErbStG Rz 190) .

     

    Nach Meinung des BFH spielt es keine Rolle, ob alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vGA in gleicher Höhe erhalten. Auch wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält, führt das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. Vielmehr unterliegt die Zahlung des unangemessenen Teils der Vergütung als vGA der Einkommensteuer, da sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 219 f.; Kamps, Die Steuerberatung 2006, 107, 113 ff.). Dies schließt das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter aus.

     

    Für vGA kann insoweit nichts anderes gelten wie für Vermögensübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Kapitalgesellschaft, die als gesellschaftsrechtliche Vorgänge nicht als freigebige Zuwendungen an die Gesellschaft zu beurteilen sind (BFH 17.10.07 II R 63/05, BStBl II 08, 381; Viskorf, ZEV 12, 442, 446).

    Quelle: ID 42478360