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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Keine Schenkungsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen

    | Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst. Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit (FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH: II R 54/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Betroffen sind von dieser Rechtsprechung Fälle, in denen eine GmbH ihrem (Gesellschafter-)Geschäftsführer Vorteile z.B. durch überhöhte Gehalts- oder Mietzahlungen zukommen lassen. Solche Vorteile unterliegen, auch wenn es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, nicht der Schenkungsteuer.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH 27.8.14, II R 44/13, BStBl. II 15, 249; vgl. auch BFH 2.9.15, II B 146/14, juris; BFH 12.9.11, VIII B 70/09, BFH/NV 12, 229; Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR, 51/2014, Anm. 4).

     
    Quelle: ID 43797179