Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine freigiebige Zuwendung

    | Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters ist keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft (FG Münster 24.10.13 , 3 K 103/13 Erb; Rev. BFH II R 44/13 ). |

     

    Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

     

    Das FG teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen i.S. von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Das FG folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (30. 1.13, II R 6/12). Wegen der gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ das FG die Revision zu.

    Quelle: ID 42454356