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  • · Nachricht · Solidaritätszuschlag

    FG Niedersachsen Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

    | Der 7. Senat des des FG Niedersachsen hat in dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG eingeholt wird. Das Finanzgericht ist von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) auch aufgrund neuer Argumente weiterhin überzeugt und hält deshalb eine weitere Vorlage an das BVerfG für geboten. |

     

    Die neuen Argumente des 7. Senats beziehen sich auf Art. 3 Absatz 1 GG, also auf das verfassungsrechtliche Gebot, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich zu behandeln sind. Der Solidaritätszuschlag wird bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Ausländische Einkünfte und inländische gewerbliche Einkünfte unterliegen wegen verschiedener steuerlicher Anrechnungsvorschriften nicht vollständig dem Solidaritätszuschlag. Folglich werden bei gleich hohem Einkommen Arbeitnehmer (wie der Kläger) durch den Solidaritätszuschlag stärker belastet als Gewerbetreibende und als Bezieher ausländischer Einkünfte. Nach Auffassung des 7. Senats des NFG ist damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

     

    In seiner Presseinformation vom 24.1.14 führt das Gericht diese Gründe weiter aus:

    Quelle: ID 42501050