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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Bonuszahlung der Krankenkasse keine Beitragsrückerstattung

    | Bietet eine Krankenkasse ihren Versicherten die Teilnahme an einem Bonusprogramm i. S. des § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten (Vorsorge und eine gesunde Lebensweise) an und werden in diesem Zusammenhang Bonuszahlungen geleistet, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Das FG Sachsen hat hier aktuell Stellung bezogen. Trotz elektronischer Meldung als Beitragsrückerstattung kann eine Bonuszahlung der Krankenkasse nur dann als solche angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Einen solchen Zusammenhang hat das FG beim streitigen Bonusprogramm nicht gesehen (FG Sachsen 20.9.18, 6 K 619/17, Rev. BFH X R 30/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin nach Auffassung des BFH (1.6.16, X R 17/15, BStBl. II 16, 989) eine Leistung der Krankenkasse vor, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF 24.5.17, IV C 3 - S 2221/16/10001:004, BStBl. I 17, 820). Jedenfalls in den Fällen, in denen lediglich pauschale Geldprämien bei Erreichen der vereinbarten Bonuspunkte im Bonusheft des Versicherten gezahlt werden, ist gleichwohl mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Hier geht das BMF von einer Gleichartigkeit zwischen Krankenversicherungsbeiträgen und den Bonuszahlungen aus, da die Prämie nicht der Förderung einer gesunden Lebensweise, sondern der Beitragssenkung diene.

     

    PRAXISTIPP | Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, denn die Krankenkassen melden i. d. Regel die Bonuszahlungen auf elektronischem Weg als Beitragsrückerstattung. An diese Auslegung sind die Gerichte aber nicht gebunden. In allen Fällen, in denen die Krankenversicherungsbeiträge durch Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen gemäß § 65a SGB V gemindert werden, sollten steuerliche Berater gegen betroffene Steuerbescheide unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einlegen und die steuerliche Berücksichtigung der ungekürzten Beiträge beantragen.

     
    Quelle: ID 45689383