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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Bonuszahlungen der Krankenkasse müssen nicht immer mit den Beitragszahlungen verrechnet werden

    | Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen sind nur dann mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen, wenn sie gleichartig sind.Die Zahlungen sind jedoch nicht gleichartig, wenn sie keinen Zusammenhang zur Basisversorgung haben oder für Krankheitskosten außerhalb des Versicherungsschutzes anfallen ( FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, Rev. zugelassen). |

     

    Das FA hatte den Klägern die Sonderausgaben gekürzt, weil sie aus einem Bonusprogramm 150 EUR erhalten hatten. Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass die 150 EUR keine Beitragsrückerstattung seien, sondern ein Zuschuss der Krankenkasse zu Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien.

     

    Das FG gab den Klägern mit diesen Argumenten Recht:

     

    • Die Verrechnung setze eine Gleichartigkeit zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung voraus. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Kostenrisikos im Krankheitsfall, allerdings nur im Umfang der Basisversorgung. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Es fehle daher an der erforderlichen „Gleichartigkeit“, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene.

     

    • Außerdem könnten die Bonuszahlungen auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von den Versicherten selbst zu tragen gewesen seien. Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben würde voraussetzen, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst hätte. Dies sei hier nicht der Fall.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Übrigen - so das FG - sei auch das BMF (19.8.13, IV C 3 - S 2221/12/10010:004 - IV C 5 - S 2345/08/0001, Rz. 71) der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“ würden. Da die Bonuszahlung im vorliegenden Fall allerdings keine Aufwendungen erstattet habe, die unter die Basis-Absicherung fallen, könnten die Bonuszahlungen die abziehbaren Basis-Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern.

    Quelle: ID 43490185