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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung bei Einzelveranlagung

    | Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben bei der Ausübung des Wahlrechts aus § 26a Abs. 2 S. 2 EStG unabhängig davon, wer von den Eheleuten die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, zunächst zu addieren und hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erfolgen dann erst nachrangig individuell bei jedem der Ehegatten ( FG Baden-Württemberg 29.11.17, 2 K 1032/16, EFG 18, 1038; Rev. BFH III R 11/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall wählte die verheiratete Klägerin für das Streitjahr 2013 die Einzelveranlagung nach § 26a EStG und beantragte dabei übereinstimmend mit ihrem Ehemann, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das FA berücksichtigte zunächst bei jedem Ehegatten die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die er jeweils wirtschaftlich getragen hatte. Anschließend wurde die Summe der Abzugsbeträge berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die insgesamt angefallenen Aufwendungen seien zunächst zu addieren und den Ehegatten je zur Hälfte zuzuordnen. Erst danach sei dieser (hälftige) Betrag bei jedem Ehegatten nach Maßgabe einer für ihn individuell durchzuführenden Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung in Abzug zu bringen. Das FG gab der Klägerin Recht. Sowohl der Wortlaut, die historische und systematische Auslegung als auch Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung, sprächen dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 S. 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Dementsprechend sei bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH (20.12.17, III R 2/17, BFH/NV 18, 573) hat in einem Urteil zum hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags einige grundsätzliche Aussagen zu der Regelung des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG getroffen. Danach ist der einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. Der BFH hat nun im Revisionsverfahren Gelegenheit, diese Rechtsprechung auf beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu übertragen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45410876