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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kein Abzug des Selbstbehalts bei Krankenversicherungsbeiträgen

    | Zu den Beiträgen zu Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören nicht nur Prämien, sondern auch die üblichen Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut muss es sich jedoch um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handeln. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind keine Beiträge „zu“ einer Versicherung. Durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes hat der Kläger eine zulässige Gestaltung gewählt, die zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt (FG Köln 15.8.13, 15 K 1858/12; Rev. BFH VI R 29/14).

     

    Strittig ist die Abzugsfähigkeit eines Selbstbehalts im Rahmen der Versicherungsbeiträge bei Krankenversicherungen als Sonderausgaben. Der Kläger hatte argumentiert, der Selbstbehalt sei als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da er sich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken würden.

     

    Das FG Köln sieht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG (13.2.08 ,2 BvL 1/06) hatte § 10 Abs.3 EStG nur insoweit als mit Art. 20 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG unvereinbar angesehen, als Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in der dortigen Fallkonstellation nicht ausreichend erfasst werden. Dabei hatte es alleine auf die gezahlten Beiträge abgestellt und wegen des Selbstbehalts der Kläger im dortigen Verfahren im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, obwohl es eine umfassende Prüfung vorgenommen hat und auch im dortigen Fall ein Selbstbehalt vereinbart war.

     

    PRAXISHINWEIS | Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Revision ist auf einen Beschluss des BFH (8.10.13, X B 110/13) hinzuweisen. Dort steht sinngemäß: Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt, stellen die im Krankheitsfall gezahlten Aufwendungen keine Krankenversicherungsbeiträge und somit keine Sonderausgaben dar. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an. Unter gewissen Voraussetzungen kommt in diesen Fällen allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

     
    Quelle: ID 42763222