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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder bei den Eltern

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Vom eigenen Arbeitslohn einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines steuerlich zu berücksichtigen Kindes können nicht als Sonderausgaben der Eltern berücksichtigt werden, da diese die Beiträge nicht tatsächlich getragen haben (FG Köln 13.5.15, 15 K 1965/12, Rev. X R 25/15, Einspruchsmuster).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Eltern eines Sohnes, der im Streitjahr steuerlich als ihr Kind zu berücksichtigen ist. Für die von seinem Arbeitslohn direkt einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragten die Eltern den Sonderausgabenabzug. Der Sohn hat eine eigene Einkommensteuererklärung abgegeben und darin auch diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits angegeben. Seine festzusetzende Einkommensteuer hätte jedoch auch ohne die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge 0,00 EUR betragen. Das FA schloss bei den Eltern den Sonderausgabenabzug aus, da diese die Beiträge nicht getragen haben. Das FG Köln schloss sich der Meinung an.

     

    Anmerkungen

    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Basisversorgung sind als Sonderausgaben in voller Höhe abziehbar. Das gilt auch für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Versicherungsbeiträge für Kinder, für die ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Die Eltern haben in diesem Fall aber die Versicherungsbeiträge nicht selbst getragen, da sie vom Arbeitslohn des Sohnes einbehalten wurden. Das nahm das FG Köln zum Grund den Sonderausgabenabzug zu verweigern.

     

    Damit widerspricht das FG Köln der bundeseinheitlich anzuwendenden R 10.4 EStR 2012. Demnach genügt es, wenn man seiner Unterhaltsverpflichtung durch Bar- oder Sachleistungen nachkommt, was in diesem Fall zutrifft, da das Kind bei den Eltern wohnt. Ein Nachweis über die tatsächliche Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist demnach nicht notwendig. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH der bisher geltenden günstigeren Verwaltungsauffassung anschließt oder eine neue Richtung einschlägt.

     

    Praxishinweis

    Die Basiskranken-und Pflegeversicherungsbeiträge sind entweder nur bei den Eltern oder beim Kind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Womöglich könnte der BFH in diesem Fall den Sonderausgabenabzug bei den Eltern versagen, da die Versicherungsbeiträge bereits in dem Steuerbescheid des Sohnes berücksichtigt sind, auch wenn sie dort aufgrund der geringen Höhe des Einkommens keine Auswirkung haben.

     

    Quelle: ID 43752258