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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Nicht alle berufständischen Versorgungswerke rechnen zur Basisvorsorge

    Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden (BFH 15.5.13, X R 18/10)

     

    Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein - wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter - unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.

     

    Beiträge zur VdBS gehören jedoch nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen. Zwar ist die VdBS eine berufsständische Versorgungseinrichtung, ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienen. Es wird auch keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut; denn die VdBS ist eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

    Quelle: ID 42330107