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  • · Nachricht · Sonstige Einkünfte

    Besteuerung einer Berufsunfähigkeitsrente bei Kombi-Verträgen

    | Enthält eine Rentenversicherung zusätzlich einen Schutz für Berufsunfähigkeit, ist eine Berufsunfähigkeitsrente daraus ebenfalls mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern, wenn auf den Rentenversicherungsschutz max. 50 % der Beiträge entfallen und eine lückenlose Absicherung vorliegt (FG Münster 30.1.18, 5 K 3324/16 E, Rev. zugelassen). |

     

    Der Kläger hat eine Rentenversicherung, die ebenfalls Leistungen bei einer Berufsunfähigkeit vorsieht. Im Jahr 2009 begannen Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, begrenzt bis zum Jahr 2029. Die Altersrente beginnt erst 2034. Das FA versteuerte die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 58 % nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Kläger begehrte eine Versteuerung mit dem Ertragsanteil von 21 % nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, da eine abgekürzte Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung vorliegt. Das FG gab der Klage statt.

     

    Bei kombinierten Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind die Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG abzugsfähig, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erst mit Beginn der Altersrente enden. Der Versicherungsschutz muss zeitlich lückenlos bestehen. Die Berufsunfähigkeitsrente und die Altersrente ist dann mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern.

     

    Im Streitfall endete die Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2029. Altersrente wird aus dem Vertrag erst ab dem Jahr 2034 gezahlt. Durch die Differenz von fünf Jahren ist die Berufsunfähigkeitsrente in eine abgekürzte Leibrente zu qualifizieren. Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil.

     

    PRAXISHINWEIS | Besteht der Beitrag für einen Kombi-Vertrag aus Basis-Rentenversicherung und Berufsunfähigkeit zu mehr als 50 % für die Altersversorgung, liegen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG vor. Bei Überprüfung der 50-%-Grenze ist ein Beitrag für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit der Altersversorgung zuzurechnen. Wird die Berufsunfähigkeitsrente dann lückenlos bis zum Renteneintritt gezahlt, ist bereits die Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45199119