Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Steuerberatungsgesetz

    Eine Konkurrentenklage auf Rücknahme der Zulassung ist nicht zulässig

    | Das Steuerberatungsgesetz dient ausschließlich dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen. Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lässt sich ableiten, dass zugleich subjektive Rechte von konkurrierenden Berufsträgern geschützt werden sollen (FG Köln 10.12.14, 2 K 2674/13, NZB BFH VII B 4/15 ). |

     

    Mit der Klage wollte eine Steuerberatungsgesellschaft erreichen, dass die Steuerberaterkammer die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 39a Abs.1 S. 1 StBerG für einen ehemaligen Mitarbeiter der Gesellschaft zurücknimmt. Der inzwischen zum Steuerberater bestellte Mitarbeiter habe die Prüfung im Bezirk der Kammer abgelegt, obwohl er dort gar keinen Wohnsitz gehabt habe. § 3 StBerG aber vermittele ein subjektives Recht zur Abwehr von rechtswidrig tätigen Konkurrenten. § 3 StBerG schütze nicht nur die Interessen der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Steuererhebung und der Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch individuelle Rechte von Dritten. Weiterhin sei nicht ersichtlich, weshalb ein Mitbewerber rechtswidrig am Wettbewerb teilnehmen dürfe, die Klägerin sich jedoch rechtstreu verhalten solle.

     

    Der Argumentation konnte das FG nicht folgen: Das Steuerberatungsgesetz dient ausschließlich dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen. Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lässt sich ableiten, dass zugleich subjektive Rechte von konkurrierenden Berufsträgern geschützt werden sollen. Die Normen setzen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung dargestellten Normzweck des Steuerberatungsgesetzes um. Erfüllen Personen die hier geregelten berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr), so ist ihnen aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit die Betätigung in der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen untersagt. Dass hierdurch Konkurrenten vom Beratungsmarkt ferngehalten werden, stellt dabei jedoch lediglich einen Reflex zu Gunsten der Konkurrenten dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsprechung zur Klagebefugnis hinsichtlich des Widerrufs einer einem Kollegen verliehenen Fachanwaltsbezeichnung. So hat der Anwaltsgerichtshof Hamm (17.10.97, 1 ZU 29/97) klargestellt, dass einem Rechtsanwalt die Klagebefugnis fehlt, soweit er den Antrag stellt, einem Berufskollegen die Führung eines Fachanwaltstitels zu untersagen, da dieser angeblich einen notwendigen Lehrgang nicht besucht habe. Der antragstellende Rechtsanwalt sei weder unmittelbar durch die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung betroffen, noch hätten die entsprechenden Vorschriften der Fachanwaltsordnung eine drittschützende Funktion zu Gunsten anderer Berufsträger. Die drittschützende Wirkung entfalte sich nur gegenüber dem rechtsuchenden Publikum, welches aufgrund eines Fachanwaltstitels auf besondere Kenntnisse vertrauen dürfe. Konkurrenten würden nicht geschützt. Der Entscheidung wird in der Literatur zumindest insoweit zugestimmt, soweit die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben wird, der selbst den Titel eines Fachanwaltes trägt (Nerlich, MDR 98, 248).

    Quelle: ID 43176123