· Fachbeitrag · Steuerberatungsgesetz
Versagung der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
| Das Führen des Begriffs „Steuer“ neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in der Firma einer Kommanditgesellschaft verstößt gegen § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG. Die darauf gestützte Versagung der Eintragung als Steuerberatungsgesellschaft ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform (FG Saarland 17.6.15, 1 K 1117/15, EFG 15, 1984; Rev. BFH VII R 17/15, Einspruchsmuster). |
Nach § 43 Abs. 4 StBerG darf die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist jedoch unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Ein Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs.4 S. 2 StBerG ist anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. BFH 27.4.95, VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099). Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 3.8.95, 1 BvR 1427/95). Mit einem Firmenzusatz, der geeignet ist, auf eine Sonderstellung der Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt im Übrigen mit dem Verstoß gegen § 43 Abs.4 S. 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs.1, 72 Abs.1 StBerG verbotene Werbung vor.