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  • · Nachricht · Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Sachliche Unbilligkeit kann zumindest im Einzelfall vorliegen

    | Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtig sind (bestätigt durch BFH 12.11.13, VIII R 36/10 ), können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Ansicht der OFD Niedersachsen (4.2.14, S 2252 - 177 - St 223) kann dies zumindest in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen - nämlich dann, wenn Steuernachforderungen und Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. In diesen Fällen sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen. |

     

    PRAXISHINWEIS | Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Steueransprüche für unterschiedliche Jahre im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht und vermindert, z.B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres sowie Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr.

    Quelle: ID 42602071