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  • · Nachricht · Überlange Verfahrensdauer

    Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung weiter

    Seit gut dreieinhalb Jahren können Bürger eine Entschädigung für Nachteile fordern, die nicht Vermögensnachteile sind (§ 198 GVG), wenn das Klageverfahren ohne triftigen Grund beim Gericht ruht. Mit der jüngsten Entscheidung (BFH 19.3.14, X K 8/13) entwickelt der BFH seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet insbesondere zur Angemessenheit der Verfahrensdauer und zur Höhe der Entschädigungsansprüche fort.

     

    Sachverhalt

    Das FG war in dem Klageverfahren (Beginn März 2010) , das sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsichtlich seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten als durchschnittlich anzusehen war, erstmals 34 Monate nach Klageeingang (Januar 2013) tätig geworden und beschied zudem mehrere Verzögerungsrügen und Sachstandsanfragen des Verfahrensbeteiligten entweder gar nicht oder lediglich mit - nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen - Standard-Textbausteinen. Das FG hätte jedoch spätestens zwei Jahre nach Klageeingang (März 2012) mit Maßnahmen beginnen müssen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen. Von April bis Dezember 2012 (neun Monate) ist daher eine unangemessene Verzögerung eingetreten.

     

    Anmerkungen

    Einen Nichtvermögensnachteil muss der Bürger nicht nachweisen, vielmehr besteht eine gesetzliche Vermutung (§ 198 Abs. 2 S. 1 GVG). Die Entschädigung von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung ist zu gewähren, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 GVG nicht ausreicht und die Entschädigung nicht unbillig (§ 198 Abs. 2 S. 4 GVG) ist. Bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr ist die Entschädigung zeitanteilig zu kürzen (BSG 21.2.13, B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75).

     

    Führt ein Entschädigungsklageverfahren zur Zuerkennung eines Geldanspruchs, besteht nach Auffassung des BFH zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 i.V. mit § 291 BGB). Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist danach nicht anwendbar, weil ein Anspruch auf Entschädigung keine "Entgeltforderung" darstellt.

     

    Praxishinweis

    Wesentliche Aspekte - insbesondere hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen - sind damit durch erste Sachentscheidungen des BFH aufgegriffen worden. Gleichwohl sollte der steuerliche Berater die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig verfolgen.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 42729846