· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
| Vorsteuerbeträge sind nicht nach § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn ein Vorsteuerabzug für die erworbenen Immobilien bei der Umsatzsteuer wegen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO generell ausscheidet (FG Münster 20.2.14, 8 K 475/11 E,F, EFG 15, 373; Rev. BFH: VIII R 60/14, Einspruchsmuster). |
Nach Auffassung des FG kommt es für die einkommensteuerrechtliche Frage, in welchem Umfang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer-Beträge vom Rechnungsempfänger als Anschaffungskosten oder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9b EStG an. § 9b EStG regelt das Verhältnis der Einkommensteuer zur Umsatzsteuer und verhindert deren doppelten Abzug (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, § 9b Rz. 1). Wenn der Gesetzgeber daneben auch aus anderen Gründen die vom Leistungsempfänger gezahlten Umsatzsteuerbeträge einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten hätte berücksichtigen wollen, hätte er nach Auffassung der Richter eine entsprechende von § 9b EStG abweichende Vorschrift schaffen müssen.
PRAXISHINWEIS | Da der BFH die Revision nun doch zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält. |