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Ärztliche Heilbehandlungen als begünstigte Teilleistung einer im Übrigen nicht begünstigten Krankenhausleistung
| Das FG Schleswig-Holstein (17.5.22, 4 K 119/18, EFG 22, 1497; Rev. BFH V R 10/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird danach ‒ bezogen auf die Heilbehandlung ‒ nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG dem Grunde nach eröffnet ist. |
Das FG stellt sich damit gegen das Urteil des FG Düsseldorf (17.2.17, 1 K 1994/13 U, EFG 17, 1305), wonach medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von einem approbierten Arzt (oder von einer aus solchen bestehenden Gesellschaft) erbracht werden, im Anwendungsbereich der ab 2009 geltenden Rechtslage nicht (mehr) nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein können, wenn die Behandlungen in einem Krankenhaus und damit im grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG/Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erfolgen.
Im Streitfall hatte eine in Form einer GmbH betriebene „Klinik“ Operationen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durchgeführt. Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter war ein Arzt, der auch selbst die Operationen durchführte.
PRAXISTIPP | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater die betroffenen Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenhalten. Zu den praktischen Folgeproblematiken, falls der BFH die Entscheidung des FG bestätigt, siehe im Einzelnen Anmerk. Hütte, EFG 22, 1497, 1504). |