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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH legt dem EuGH zwei Verfahren zu den Anforderungen an eine Rechnung für den Vorsteuerabzug vor

    | Ist eine Anschrift bereits dann „vollständig“, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist? Oder kommt es darauf an, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet? (BFH 6.4.16 , V R 25/15, XI R 20/14, Beschlüsse). |

     

    Hintergrund sind zwei anhängige Verfahren:

     

    • 1. Ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden? 2. Ist das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ zu unbestimmt? (FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, Rev. BFH V R 25/15)

     

    • Ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zu versagen, wenn es sich bei der in der Rechnung angegebenen Adresse des leistenden Unternehmers nur um eine postalische Anschrift handelt und sich dort weder der Sitz noch die Betriebsstätte des Unternehmens befindet? (FG Düsseldorf 14.3.14,1 K 4566/10 U, Rev. BFH XI R 20/14)

     

    Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es nach § 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden.

    Quelle: ID 44176917