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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle

    | Eine neue Entwicklung scheint sich innerhalb der Finanzverwaltung bei der Abwicklung der sogenannten Bauträgerfälle zu ergeben. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt empfiehlt, sich von der Finanzverwaltung schriftlich bestätigen zu lassen, dass auch nach Ablauf der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO beim Subunternehmer keine Zinsen festgesetzt werden, da die Festsetzung der Umsatzsteuer ja nun zurückgestellt wird. Auf Seiten des Bauträgers wird empfohlen, weiterhin auf dem Antrag zu beharren und das weitere Vorgehen abzuwarten (PM vom 21.3.16). |

    In einem Beschluss hatte der BFH (27.1.16, V B 87/15) zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus sieht der BFH es für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

    Die Finanzverwaltung interpretiert diesen Beschluss nun wie folgt:

    • Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
    • Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Hierzu ist ein BMF-Schreiben in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und - soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann - auch die Auszahlung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf Weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind. Es erstaunt doch sehr, wie der Beschluss des V. Senats von der Finanzverwaltung ausgelegt wird, um sich nun schadlos zu halten.

     
    Quelle: ID 44024318