· Nachricht · Umsatzsteuer
Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
| Das FG Baden-Württemberg (9.7.24, 9 K 86/24; Rev. BFH V R 16/24, Einspruchsmuster ) hat sich der herrschenden Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen und fordert bei Freiberuflern ‒ über den Wortlaut des § 20 S. 1 Nr. 3 UStG hinaus ‒, dass diese nicht freiwillig Bücher führen, weil ihnen sonst eine gegenüber § 20 S. 1 Nr. 2 UStG „zweckwidrige Begünstigung“ gewährt werde. Danach schließt auch eine freiwillige Buchführung bereits die Genehmigung der Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG aus. |
PRAXISTIPP | Immerhin sprechen Praktikabilität und erleichterte Nachvollziehbarkeit für die Rechtsauslegung des FG. Die zeitlich übereinstimmende Erfassung der Umsätze bei Einkommen- und Umsatzsteuer nach wirtschaftlicher Verursachung erleichtert der Finanzbehörde die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen. Da bei freiwilliger Buchführung und freiwilligem Abschluss keine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG mehr zulässig ist, stimmt die einkommensteuerrechtliche Erfassung von Forderungen mit dem umsatzsteuerrechtlichen Sollprinzip überein. Allerdings bestehen auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Aufzeichnungspflichten, insbesondere nach § 22 UStG, weshalb auch insoweit „eine gewisse Buchhaltung erforderlich ist“. Führen Freiberufler derartige Aufzeichnungen für die Erstellung einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, schließt dies die Genehmigung der Ist-Besteuerung nicht aus (Mrosek in: Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, § 20 Rz. 23). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater gleichwohl weiterhin für Freiberufler mit freiwilliger Buchführung den Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung stellen und bei zu erwarteter Ablehnung unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen. |