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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Gestaltungen zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung rechtsmissbräuchlich?

    | Die für Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 UStG). Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell hierzu entschieden, dass die willkürliche Aufteilung von Umsätzen auf ein Einzelunternehmen und eine vom Einzelunternehmer daneben gegründete GbR zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO ist mit der Folge, dass die Umsätze allein dem Einzelunternehmer zuzurechnen sind (FG Rheinland-Pfalz 26.9.17, 3 K 1461/16, EFG 17, 1847; Rev. BFH XI R 36/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war die Klägerin als freie Theologin auf dem Gebiet der Trauerbegleitung sowie als Rednerin auf Hochzeiten und bei Taufen unternehmerisch tätig. Daneben wurde eine aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende GbR gegründet. Zur Ermöglichung der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wurden die Umsätze auf Einzelunternehmen und GbR aufgeteilt. Das FA sah dies jedoch als Gestaltungsmissbrauch an und unterwarf auch die Umsätze der GbR in den gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheiden der Besteuerung. Das FH hielt dies für rechtens. Es stehe dem Regelungszweck des § 19 UStG entgegen, wenn ein Unternehmer gleichartige und persönlich erbrachte Leistungen teils als Einzelunternehmer, teils in der Rechtsform einer ‒ oder verschiedener ‒ Gesellschaften bürgerlichen Rechts erbringe, wobei diese Aufteilung der Umsätze bei den einzelnen Steuersubjekten jeweils die Umsatzgrenzen des § 19 UStG nicht übersteige, in ihrer Gesamtheit dies jedoch der Fall sei.

     

    PRAXISTIPP | Bereits das FG Berlin-Brandenburg (21.6.17, 7 K 7096/15, 1473; Rev. BFH XI R 26/17) hatte zuvor zu der Fallgruppe „Aufspaltung von unternehmerischen Tätigkeiten zwecks Anwendung des § 19 UStG“ ebenso entschieden, eine Aufteilung auf 2 Unternehmen abgelehnt und sich für eine Zurechnung der Umsätze unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs ausgesprochen. Gleichwohl bleibt die Aufteilung der Umsätze auf Tochter- oder Schwestergesellschalten zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich ein zulässiges Gestaltungsmittel. Entscheidend ist aber, dass dem FA oder FG beachtliche außersteuerliche Gründe substantiiert dargelegt und ggf. auch unter Beweis gestellt werden. Eine entsprechende Beweisvorsorge ist angesichts der Konfliktträchtigkeit der Problematik angezeigt. Bei bereits von den FÄ versagten Gestaltungen bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf einen positiven Ausgang der Revisionsverfahren.

     
    Quelle: ID 45477531