· Nachricht · Umsatzsteuer
Heileurythmie als umsatzsteuerfreie Tätigkeit
| Umsätze von Heileurythmisten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbands für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGBV abgeschlossen hat (FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 329/13, Rev. BFH XI R 3/15, Einspruchsmuster ). |
PRAXISHINWEIS | Da das FG Niedersachsen den Nachweis der beruflichen Qualifikation durch die Verbandsmitgliedschaft als erbracht ansah, gewährte es die Umsatzsteuerbefreiung auch in den Fällen, in denen die Erstattung der Leistungen durch die Krankenkassen daran gescheitert war, dass diese mit dem Bundesverband (noch) keine entsprechenden IV-Verträge abgeschlossen hatten. |