Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Maßgeblicher Umsatz für die Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    | Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so kommt es im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG darauf an, ob der für das Gründungsjahr zu erwartende Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 500.000 EUR beträgt. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres. Das FG München ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen ist. Die Umsätze des Neugründers sind danach nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen (FG München 25.10.18, 14 K 2379/16; Rev. BFH XI R 40/18, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil des FG München hat praktische Relevanz für alle Unternehmen, denen das Finanzamt auf Antrag im Gründungsjahr gestattet hat, die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass die bei Antragstellung gemachten Angaben ungenau oder unzutreffend gewesen sind, etwa wenn geplante Umsätze verschwiegen wurden, droht die rückwirkende Rücknahme der Gestattung als begünstigenden Verwaltungsakt auf Grundlage des § 130 Abs. 2 AO. Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, weil die Frage, ob im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den BFH sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45914044