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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

    | Das FG Rheinland-Pfalz (28.11.19, 6 K 1767/17, EFG 20, 319; Rev. BFH X R 4/20, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass auch bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft gemäß § 25b UStG bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt. |

     

    Im Streitfall waren die ursprünglichen Rechnungen nach § 31 Abs. 5 UStDV korrekturfähig. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument über bestimmte Mindestangaben ‒ wie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt ‒ verfügen. Erforderlich ist weiter, dass die diesbezüglichen Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (vgl. BFH 20.10.16, V R 26/15, BFH/NV 17, 252, zur Rechtsprechungsänderung bezüglich der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs).

     

    PRAXISTIPP | Auch das FG Münster hat mittlerweile angenommen, dass formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte durch Rechnungsberichtigung und entsprechende Änderung der Zusammenfassenden Meldung rückwirkend geheilt werden können (FG Münster 22.4.20, 15 K 1219/17 U, AO; Rev. BFH XI R 14/20). Der BFH hat also Gelegenheit, in den vorgenannten Revisionsverfahren erstmals höchstrichterlich für Klarheit zu sorgen, ob der Rechnungsberichtigung eine rückwirkende Heilung bei sog. verunglückten Dreiecksgeschäften zukommt. Betroffene Umsatzsteuerbescheide sind daher bis zur Entscheidung durch den BFH unbedingt offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46712496