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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Sale-and-lease-back oder steuerfreie Kreditgewährung

    | Hat die Übertragung des Eigentums nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung in Form der steuerfreien Kreditgewährung (FG Münster 11.12.14, 5 K 79/14 U; Rev. BFH V R 12/15). |

     

    Streitgegenstand war ein auch aus umsatzsteuerlicher Sicht gescheiterter sale-and-lease-back-Vertrag über ein elektronisches Informationssystem. Das FA beurteilte den Streitfall als steuerfreie Kreditgewährung (§ 4 Nr. 8a UStG), verweigerte den Vorsteuerabzug und nahm die Leasinggesellschaft wegen der ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG in Anspruch.

     

    Dieser Auffassung war auch das FG: Entgegen der Ansicht der Leasinggesellschaft hat sie keine steuerpflichtigen Leistungen durch das Verleasen von elektronischen Informationssystemen erbracht. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums vom Leasingnehmer auf die Gesellschaft hatte nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion. Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen bestand in der Finanzierung der Anschaffung bzw. Herstellung der elektronischen Informationssysteme und einer Sicherung der Leasinggesellschaft durch das zivilrechtliche Eigentum daran.

     

    Im Streitfall ist der Leasinggesellschaft zwar mit Kaufvertrag und gleichzeitiger Abtretung des Herausgabeanspruchs das zivilrechtliche Eigentum übertragen worden, doch hat der Leasingnehmer die Leasinggegenstände nicht auch i.S. des § 3 Abs. 1 UStG der Leasinggesellschaft geliefert; denn es fehlt an der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Leasinggegenständen. Ob beim Leasinggeschäft eine Übertragung der Verfügungsmacht vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Die im Streitfall vorliegende Vertragsgestaltung ist mit der verbreitet als sale-and-lease-back-Verfahren bezeichneten Gestaltung nicht völlig identisch:

     

    • Beim sale-and-lease-back wird das Eigentum an einem Gegenstand durch Kaufvertrag auf einen Leasinggeber übertragen, der den Gegenstand dem Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet und sich mit ihm einig ist, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Hier wurde der Leasinggeberin bei der Eigentumsübertragung auf sie nur eine Verkaufsoption eingeräumt. Damit stand aber gerade nicht fest, dass das Eigentum an den elektronischen Informationssystemen nach Ablauf der Leasingzeit an den Leasingnehmer zurückfällt.

     

    • Auch die tatsächliche Sachherrschaft ist beim Leasingnehmer verblieben. Er konnte über die Informationssysteme faktisch so verfügen, als wäre er der Eigentümer. Er konnte die Informationssysteme wie gewollt nutzen und sich damit Substanz, Wert und Ertrag zunutze machen. Die Leasinggesellschaft hatte lediglich das Recht, die Leasingobjekte zu besichtigen und selbst dieses Recht bestand auch nur in Absprache mit dem Leasingnehmer.

     

    • Das überwiegend finanzielle Interesse der Leasinggesellschaft zeigt sich auch an folgenden Umständen:
      • Der Leasingnehmer hat die Leasingobjekte und Lieferanten ohne Beteiligung der Leasinggesellschaft ausgewählt.
      • Selbst der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Leasingobjekte brauchte nicht im Interesse der Leasinggesellschaft zu stehen. Denn der Leasingnehmer trug die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes der Leasingobjekte, selbst wenn ihn kein Verschulden getroffen hätte. In einem solchen Fall hätte der Leasingnehmer weiter die Leasingraten zahlen und die Leasingobjekte reparieren oder ersetzen müssen. Auch wenn er verlangt hätte, dass der Leasingvertrag in einem solchen Fall aufgehoben wird, hätte er der Leasinggesellschaft doch den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden ersetzen müssen, namentlich die noch ausstehenden Leasingraten, die vereinbarten bzw. kalkulierten Restwerte und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung.

     

    • Das fehlende Interesse an einer tatsächlichen Sachherrschaft der Leasinggesellschaft an den Leasingobjekten zeigt sich auch an der Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund (hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers), wonach die Gesellschaft ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt, wenn sie die Leasingobjekte zum Händlereinkaufspreis verwertet und sie es zuvor dem Leasingnehmer zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
    Quelle: ID 43384191