29.03.2021 · Nachricht · Umsatzsteuer
Steuerfreiheit für Krankenbeförderungen
| Das FG Münster hat entschieden, dass Krankenbeförderungen in besonders eingerichteten Fahrzeugen nur dann befreit sind, soweit die besondere Einrichtung zur Beförderung (z. B. Liegendtransport, Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen) der kranken Person verwendet wird. Die Beförderung von kranken Personen auf im Fahrzeug ebenfalls serienmäßig eingebauten Sitzen ist danach nicht steuerbefreit. Bei der Beförderung von kranken und verletzten Personen in nicht dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen handelt es sich nach Auffassung des FG nicht um eine im Kernbereich der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL liegende Leistung (FG Münster 10.10.19, 5 K 2662/16 U 3, EFG 21, 236; Rev. BFH XI R 25/20, Einspruchsmuster ). |
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