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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen

    | § 4 Nr. 12a UStG regelt bekanntlich die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Von der Steuerbefreiung sind gemäß § 4 Nr. 12a S. 2 UStG u. a. die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen) ausgenommen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Das FG Niedersachsen hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen dann nicht gilt, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen (FG Niedersachsen 11.6.20, 11 K 24/19; Rev. BFH V R 22/20, Einspruchsmuster ).

     

    Im Streitfall hatte ein Landwirt in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden auch Betriebsvorrichtungen mitverpachtet und ebenfalls steuerfrei belassen. Das FA behandelt die auf die Betriebsvorrichtungen entfallende Pacht jedoch als steuerpflichtig (entsprechend Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 UStAE i. V. m. Abschnitt 4.12.10 UStAE).

     

    PRAXISTIPP | Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist mit Widerstand der FÄ in dieser Frage zu rechnen. Daher sind bis dahin Einspruch und ggf. Klage geboten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf das Urteil des FG München (27.2.19, 3 K 1976/17, EFG 19, 1036 betr. einheitliche Leistung bei einer Überlassung von Räumen und Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen). Danach handelt es sich bei der Vermietung von Praxisräumen einschließlich Praxiseinrichtung um eine untrennbare einheitliche umsatzsteuerpflichtige ‒ und nicht nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie ‒ Leistung, deren wesentlicher Inhalt nicht die bloße Überlassung von Räumen ist.

     
    Quelle: ID 46835694