· Nachricht · Umsatzsteuer
Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier
| Das FG Berlin-Brandenburg (7.11.23, 2 K 2111/22; Rev. BFH V R 31/23, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob die Umsätze aus der Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen, aus der Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie aus der hygienischen Totenversorgung umsatzsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich die Entscheidung mit der höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Frage, ob die im Rahmen einer Bestattung erbrachten Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen. |
Nach der Entscheidung des FG stellen die im Rahmen einer Bestattung erbrachten Leistungen keine eigenständigen Hauptleistungen dar, sondern sind als Einzelleistungen Bestandteile einer einheitlichen komplexen Leistung „Bestattung“. Das FG ist für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die einzelnen Leistungen im Rahmen einer Bestattung nicht als eigenständige Hauptleistungen zu qualifizieren sind. Die Besonderheit im entschiedenen Fall war insoweit, dass die Klägerin bzw. die Organgesellschaften sämtliche Leistungen selbst anboten und erbrachten.
Die Ziffer 2 des BMF-Schreibens vom 23.11.20 (BStBl. I 20, 1335), wonach die hygienische Totenversorgung einer (steuerfreien) Überlassung u. a. von Kühlräumen zugeordnet werden könne, beziehe sich auf eine Situation, in der keine Bestattungsleistungen erbracht würden.
PRAXISTIPP | Höchstrichterlich ist nicht abschließend geklärt, ob für die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG in Betracht kommt. Dies könnte für den BFH Anlass für eine Klarstellung sein, ob es sich bei der Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Zellen zur Aufbewahrung von Leichen überhaupt um eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG handelt. In vergleichbaren Konstellationen sollten die betroffenen Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |