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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge an ein aufgrund Corona-Verordnung geschlossenes Fitnessstudio

    | Das FG Hamburg (16.2.23, 6 K 239/2, EFG 23, 867; Rev. BFH XI R 5/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass keine umsatzsteuerliche Leistung des Fitnessstudiobetreibers gegenüber den Mitgliedern vorliegt, wenn ein Fitness-Studio aufgrund von Corona-Maßnahmen geschlossen ist. Dies soll auch dann gelten, wenn Ersatzleistungen wie Online-Kurse, eine Telefonhotline oder ein Körperscan angeboten werden. Die reine Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge begründet danach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne. |

     

    Anders hatte das zuvor das FG Schleswig-Holstein (16.11.22, 4 K 41/22, EFG 23, 364; Rev. BFH XI R 36/22) gesehen. Das FG Schleswig-Holstein hatte argumentiert, dass die freiwillige Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen stehe.

     

    Vorsicht ist aus steuerlicher Sicht auch geboten in Fällen, in denen die Vertragsparteien eine Verlängerung der Mitgliedschaft um die durch die Corona-Pandemie bedingten Schließzeiten vereinbaren. Das FG Niedersachsen (31.5.23, 5 K 59/22) ist hier zu der Überzeugung gelangt, dass dafür während dieser Schließzeiten vereinnahmte Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios als Vorauszahlung der Umsatzsteuer unterliegen. Die Annahme des auf Verlängerung gerichteten Angebots könne konkludent durch Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgen. Die Verlängerung eines auf diese Weise geänderten Vertrags werde nicht dadurch rückgängig gemacht, dass später ein weiteres Angebot zur Vertragsänderung unterbreitet werde, dessen Annahme vom Gebrauch eines Formulars abhängig gemacht werde.

     

    PRAXISTIPP | Es ist zu erwarten, dass der BFH die Rechtslage in den anhängigen Revisionsverfahren umfassend klären wird. Die Problematik dürfte auch für vergleichbare behördlich angeordnete Schließungen von Fitness- und Sportstudios sowie ähnliche Einrichtung und zukünftige pandemiebedingte Schließungen relevant sein. Dem Ausgang der Revisionsverfahren sollte die Gestaltungspraxis dann durch entsprechende Beratungen Rechnung tragen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49692636