· Nachricht · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ohne Wechsel des Versicherers
| Das FG Hamburg (16.2.23, 6 K 86/22; Rev. BFH XI R 7/23, Einspruchsmuster ) konnte sich zu der Frage äußern, ob ein Unternehmen, das private Krankenversicherungstarife für Kunden „optimiert“, umsatzsteuerlich als einem Versicherungsmakler ausreichend ähnlich anzusehen und damit insoweit nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. |
Wesentliche Streitfrage war, ob es der Steuerbefreiung entgegensteht, dass der Kunde vor und nach dem Tätigwerden des Unternehmens immer noch bei der gleichen Krankenversicherung versichert ist, allerdings zu anderen Konditionen. Das FG bejahte die Steuerbefreiung. Der Begriff des Zusammenbringens erfasst nach Auffassung des FG auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Denn der Begriff „dazugehörig“ ist hinreichend weit und verlangt gerade keine einschränkende Auslegung des Begriffs des „Zusammenbringens“.
PRAXISTIPP | Auch die Anpassung einer bestehenden Geschäftsbeziehung durch Einwirken eines Vermittlers kann sowohl bei Versicherungen den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UStG als auch bei Finanzprodukten den Tatbestand der Vermittlung von Umsätzen nach § 4 Nr. 8 UStG erfüllen (Prätzler, jurisPR-SteuerR 40/2023 Anm. 3). Steuerpflichtige, bei denen vergleichbare Sachverhalte durch die Finanzverwaltung der Umsatzsteuer unterworfen werden, sollten unter Hinweis auf die Entscheidung neue Argumente für die Anwendung der Steuerbefreiung haben. Im Konfliktfall bleibt der Einspruch. Allerdings wird der Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten sein. |